Info-Checkliste

Fragen aus der Checkliste erklärt

 

Gefahrenzonen (betrifft die Annahme bzw. Berechnung vom Katastrophenschutz):

  • Als „Rote Gefahrenzone“ gilt:
    • … im Rahmen der Gefahrenzonenpläne Flussbau für Überschwemmung, Vermurung: jene Flächen, die zur ständigen Benutzung für Siedlungs- und Verkehrszwecke nicht geeignet sind.
    • … im Rahmen der Gefahrenzonenpläne für Lawinen: jene Fläche, die durch Lawinen derart gefährdet sind, dass ihre ständige Benützung für Siedlungs- und Verkehrszwecke wegen der Schadenswirkungen des Lawinenereignisses oder der Häufigkeit der Gefährdung nicht oder nur mit verhältnismäßigen Aufwand möglich ist. In dieser Zone sind Neubauten unzulässig.
  • Die Gelbe Gefahrenzone umfasst alle übrigen durch Wildbäche oder Lawinen gefährdeten Flächen, deren ständige Benützung für Siedlungs- oder Verkehrszwecke infolge dieser Gefährdung beeinträchtigt ist.“ (Auszug aus „Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Juli 1976 über die Gefahrenzonenpläne, BGBl. Nr. 436/1976“). Eine Bebauung in Gelben Gefahrenzonen ist daher unter Einhaltung von Auflagen, die im Rahmen eines Einzelgutachtens der zuständigen Gebietsbauleitung im Bauverfahren vorgeschrieben werden, möglich.
  • HORA-Zonen: Das betreffende Risiko liegt in einem Gebiet, welches laut der Hochwasserrisikozonierung Austria – HORA“ des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Zone 1 bis 3 gekennzeichnet ist.
  • HORA-Zone1: HQ 30: ist ein Gebiet, in dem bei einem 30-jährigen Hochwasser mit einer Überflutung zu rechnen ist.
  • HORA-Zone2: HQ 100: ist ein Gebiet, in dem bei einem 100-jährigen Hochwasser mit einer Überflutung zu rechnen ist.
  • HORA-Zone3: HQ 200: ist ein Gebiet, in dem bei einem 200-jährigen Hochwasser mit einer Überflutung zu rechnen ist.

Einige Einsichtnahme in diese Unterlagen (Rote Gefahrenzone, HQ 30) ist auf dem jeweiligen Gemeindeamt möglich.

Button Hora-Zone finden: unter der Adresse [http://www.hora.gv.at/] kann jede/r im Internet eine Adressabfrage machen, sich in die digitale Gefahren-Landkarte klicken, und durch verschiedene Zoom-Einstellungen sehen, wie überschwemmungs- oder erdbebengefährdet Haus oder Grundstück sind.

 

Versicherung auf erstes Risiko

Form der Schadenversicherung, bei der ein versicherter Schaden bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme ohne Rücksicht auf einen eventuell messbaren Versicherungswert ersetzt wird. Eine über die Versicherungssumme hinausgehende Leistungspflicht (zweites Risiko) besteht nicht. Ein Vorteil der Erstrisikoversicherung liegt in der einfachen Schadenregulierung, da ohne Prüfung auf Unterversicherung nur die tatsächliche Schadenhöhe ermittelt werden muss, nicht aber der Versicherungswert der unbeschädigten Sachen.
Beispiel

  • Verrußungsschäden sind in Ihrer Versicherung auf erstes Risiko bis zu einem Betrag von 1.500 EUR versichert.
  • Bei einem Brand entsteht neben anderen Schäden auch ein Verrußungsschaden in Höhe von 1.200 EUR.
  • Der Verrußungsschaden wird mit 1.200 EUR voll vergütet – völlig unabhängig davon, ob Ihr Haus unterversichert ist